Satzung

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen Schützenverein „Eintracht“ Giggenhausen e.V. und ist ins Vereinsregister einzutragen.

Er hat seinen Sitz in Giggenhausen, Gemeinde Neufahrn.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützen-Bundes und erkennt dessen Satzung an.

§ 3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
    Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern, sowie die Gesellschaft pflegen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • Der Verein kann eine Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausbezahlen. Die Vergütung darf den steuerfreien Betrag nicht überschreiten und wird vom Vereinsausschuss festgelegt.

§ 4

  1. Mitglied kann nur werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

    Personen, die sich besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch die Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
    Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit bis zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstige Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung und die sportlichen Regeln schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während des Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Ferner bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

    Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

    Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
    Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  4. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:

  1. Der Vorstand (Schützenmeister)
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand (Schützenmeisteramt) besteht aus dem

1. Schützenmeister

2. Schützenmeister

1. Schatzmeister

1. Schriftführer

1. Sportwart

1. Jugendleiter

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Ausschusses hierzu beschlossen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes (Schützenmeisteramtes) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist innerhalb von 21 Tagen durch den Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied für die Rest Zeit hinzuzuwählen.

In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Die Sitzungen werden vom Schützenmeister oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen einberufen.

§ 7

Der Vereinsausschuss besteht aus

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. 5 Ausschussmitgliedern ohne Staffelung. Sofern eine Damenleiterin gewählt wird, ist diese automatisch im Ausschuss.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

Dem Vereinsausschuss stehen besondere Rechte nach $ 4 a, b, c dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 1 Jahr Mitglied ist.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Bericht des 1. Schützenmeisters
    Bericht des 1. Schatzmeisters
    Bericht der Rechnungsprüfer
    Bericht des Sportwartes
    Bericht des Jugendwartes

  2. Entlastung des Vorstandes (Schützenmeisteramt)
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes (Schützenmeisteramt) und des Ausschusses.
    Wahl der Rechnungsprüfer
  4. Festlegung der Jahresbeiträge
  5. Satzungsänderungen
  6. Verschiedenes

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Als Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben bei der jährlichen Versammlung Bericht zu erstatten über die Richtigkeit der Kassenführung und der Jahresrechnung auf Grund der Belege.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschlussfassung des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die stimmberechtigten Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufheben oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

Giggenhausen, den 28. Januar 2017